Was Sie bei der Anwendung des Investitionsabzugsbetrags beachten sollten
- Ulrich Silberberger
- 3. Feb.
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 18. Feb.
Auf die richtige Anwendung des Investitionsabzugsbetrages (IAB) kommt es an, damit das Finanzamt nicht Jahre nach der Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsgutes bereits sicher geglaubte Steuervorteile wieder zurück fordert.
Die Anwendung des IAB ist eigentlich sehr einfach. Dennoch gilt es einige Punkte penibel zu prüfen und einzuhalten.
· Sie können den IAB maximal bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten bilden, wobei die maximale Höhe für den IAB in Ihrem Unternehmen 200.000 Euro beträgt. Sie können also bei einer geplanten Investition von 400.000 Euro einen IAB in Höhe von 200.000 Euro bilden.
· Für viele Steuersparer erstrebenswert: Durch die Bildung eines IAB können negative steuerliche Ergebnisse in Ihrem Unternehmen entstehen. Beispiel: Sie erzielen in einem neu gegründeten Unternehmen anfangs weder Einnahmen noch Ausgaben. Bilden Sie nun einen IAB, führt dieser zwangsweise zu negativen steuerlichen Einkünften.
· Wenn Sie Gesellschafter in einer Gesellschaft mit einer der Rechtsformen Einzelkaufmann (e.K.), Kommanditgesellschaft (KG), offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind und durch die Bildung eines IAB´s in Ihrer Gesellschaft negative steuerliche Einkünfte entstehen, müssen (bzw. dürfen) Sie diese mit positiven Einkünften z.B. aus nicht-selbständiger Tätigkeit im gleichen Kalenderjahr verrechnen.
· Möchten Sie mehr als 400.000 Euro investieren und für die gesamte Investition einen IAB nutzen, so können Sie ein zweites (drittes, viertes usw.) Unternehmen gründen und in jedem Unter-nehmen einen IAB bilden, sofern jeweils die Voraussetzungen zur IAB-Bildung gegeben sind.
· Der Gewinn des Unternehmens, für welches der IAB gebildet wird, darf vor Abzug des IAB nicht mehr als 200.000 Euro betragen. Die Gewinnobergrenze gilt sowohl für bilanzierende Unter-nehmer als auch für Unternehmer, die ihren Gewinn nach Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 3 Abs. 3 EStG ermitteln.
· Das bewegliche Wirtschaftsgut muss im Jahr des Kaufs und im Folgejahr insgesamt zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden.
· Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird der Nettobetrag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde gelegt, bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Gewerben der Bruttobetrag.
· Sie können einen IAB sowohl für neue als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter bilden.
· Bei IAB wird auf den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht für einen IAB verzichtet. Es ist nicht mehr wie in der Vergangenheit erforderlich, die Investition bei Bildung des IAB zu beschreiben.
· Eine nicht voll ausgeschöpfte IAB-Differenz darf nachgeholt werden.
· Der Unternehmer hat die Daten zum Abzug des IAB elektronisch nach einem amtlich vorge-schriebenen Datensatz zu übermitteln. Dies gilt auch für die spätere Auflösung und für eine Rückgängigmachung oder Rückabwicklung des IAB.
· Ein IAB kann unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemacht werden. Ein IAB kann auch noch im Rahmen eines Einspruchs beantragt werden. Es reicht aus, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist.
· Sie können einen IAB selbst dann bilden, wenn Sie das bewegliche Wirtschaftsgut bereits angeschafft haben, bevor Sie dafür in Ihrer Steuererklärung oder in einem nachfolgenden Einspruch auf den Steuerbescheid einen IAB geltend gemacht haben.
· Um den IAB anwenden zu dürfen, muss Ihre Investition unternehmerisch geprägt sein und eine Totalgewinnerzielungsabsicht aufweisen.
· Sie müssen die Investition innerhalb der folgenden drei Jahre, die auf das Jahr der IAB-Bildung folgen, anschaffen oder herstellen. Dabei reicht es aus Sicht vieler Steuerberater nicht, dass Sie ein Produkt fristgerecht vertraglich erworben haben. Es hat vollständig bezahlt und in Ihr Eigentum übergegangen zu sein. Idealerweise fließen spätestens zum Ende des dritten Jahres seit IAB-Bildung bereits Erlöse.
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Die hier von uns publizierten Informationen wurden allgemein zugänglichen Seiten im Internet entnommen. Wir übernehmen keine Garantie für die Korrektheit und Aktualität der Aussagen. Wir sind keine Steuerberater und beraten nicht zu steuerlichen Fragen, wenngleich wir bei unseren Mitgliedern im BESSangels Club wahrscheinlich schon alle erdenklichen Rechtsformen und Anwendungen mit IAB in der Praxis gesehen haben. Wir empfehlen Ihnen vor Bildung eines oder mehrerer IAB´s die Kontaktaufnahme zu einem Steuerberater Ihres Vertrauens. Nur Ihr Steuerberater kann bei Kenntnis Ihrer steuerlichen Situation beurteilen, ob die Bildung eines IAB für Sie steuerlich möglich und sinnvoll ist. Sofern Sie noch keinen Steuerberater haben oder Ihr Steuerberater eher ein Steuerberechner statt -berater ist, dürfen Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen. Sie erhalten dann eine Liste mit Steuerberatern, die praktische Erfahrung mit der Bildung und Auflösung von IAB´s haben.
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