Mit der Sonder-Abschreibung gemäß § 7g Abs. 5 im Jahr der Inbetriebnahme eines BESS weitere Steuern sparen.
- Ulrich Silberberger
- 3. Feb.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 18. Feb.
Der Gesetzgeber hat § 7g Abs. 5 EStG geändert! Investoren in bewegliche Wirtschaftsgüter wie BESS dürfen seit 2024 bis zu 40% ihrer Anschaffungskosten über eine Sonder-Abschreibung bevorzugt abschreiben. Bis einschließlich 2023 betrug der Prozentsatz nur 20%.
Wer etwas mit Gewinnerzielungsabsicht anschafft und unternehmerisch nutzt, um damit Erlöse zu erzielen, darf die Investition zu 100 Prozent steuermindernd abschreiben. Haben Sie in 2023 und 2024 Investitionsabzugsbeträge (IAB´s) über zum Beispiel zusammen 200.000 Euro gebildet und schaffen Sie nun in 2025 oder 2026 ein bewegliches Wirtschaftsgut für 400.000 Euro an, dürfen Sie für das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 40 Prozent Ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen, sofern sie noch nicht abgeschrieben sind.
Ihr Wirtschaftsgut wurde im vorliegenden Beispiel durch den IAB bereits mit 200.000 Euro (50% aus 400.000 Euro) abgeschrieben, sodass sich die 40 Prozent nur noch auf die noch nicht abgeschriebenen verbliebenen 200.000 Euro beziehen. Die Sonderabschreibung für das Anschaffungsjahr beträgt somit bis zu 40% aus 200.000 Euro = 80.000 Euro. Bei einem zu versteuernden Einkommen im Anschaffungsjahr 2025 von z.B. 150.000 Euro sparen Sie dadurch bis zu 33.600 Euro an Einkommensteuer.
Die hier von uns publizierten Informationen wurden allgemein zugänglichen Seiten im Internet entnommen. Wir übernehmen keine Garantie für die Korrektheit und Aktualität der Aussagen. Wir sind keine Steuerberater und beraten nicht zu steuerlichen Fragen, wenngleich wir bei unseren Mitgliedern im BESSangels Club wie bei uns selbst die steuerlichen Auswirkungen von § 7g Abs. 5 erleben durften. Wir empfehlen Ihnen vor Nutzung der Sonder-Abschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG die Kontaktaufnahme zu einem Steuerberater Ihres Vertrauens. Nur Ihr Steuerberater kann bei Kenntnis Ihrer steuerlichen Situation beurteilen, ob bzw. in welcher Art und Weise die Anwendung der Sonder-Abschreibung für Sie steuerlich sinnvoll ist. Sofern Sie noch keinen Steuerberater haben oder Ihr Steuerberater eher ein Steuerberechner statt -berater ist, dürfen Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen. Sie erhalten dann eine Liste mit Steuerberatern, die praktische Erfahrung mit §7g Abs. 5 EStG haben.
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