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Häufig genutzte Rechtsformen für den steueroptimierten Betrieb von BESS

Aktualisiert: 18. Feb.

Sie kaufen und betreiben Ihren BESS über einen Gewerbebetrieb. Verfügen Sie noch über kein Gewerbe, gilt es dieses vor Kauf eines BESS zu gründen. Vor der Wahl Ihrer Rechtsform sollten Sie entscheiden, welche Kosten und vor allem mit welcher Haftungsbeschränkung Sie Ihr Gewerbe künftig betreiben wollen.


Grob werden die in Deutschland gebräuchlichen Rechtsformen in Einzelunternehmen, Personen-gesellschaften und Kapitalgesellschaften unterteilt, die sich hinsichtlich ihrer formalen, steuerrecht-lichen, betriebswirtschaftlichen und haftungsrechtlichen Anforderungen voneinander unterscheiden.


Einzelunternehmen


Bei Gründung eines Einzelunternehmens, z.B. Max Müller Erneuerbare Energien, befindet sich das neue Unternehmen vollständig in Ihrem alleinigen Besitz. Sie haben Anspruch auf alle anfallenden Gewinne, tragen im Gegenzug aber auch privat das alleinige Risiko und damit alle entstehenden Verluste. Sie haften in vollem Umfang mit Ihrem Privatvermögen. Steuerliche Verluste aus dem Einzelunternehmen können Sie mit steuerpflichtigem Einkommen aus anderen Einkunftsarten verrechnen und somit z.B. die Steuerlast auf Ihr Arbeitseinkommen reduzieren.


Ein Einzelunternehmen lässt sich ohne Notar und Handelsregistereintragung einfach und kostengünstig gründen. Ein Gewerbe in der Rechtsform des Einzelkaufmanns ist bereits mit entsprechender Willenserklärung des Gewerbetreibenden gegründet. Eine notarielle Gründung oder gar Anmeldung bei Handelsregister ist nicht erforderlich.


Manche Investoren melden ihr Gewerbe erst kurz vor der ersten Investition an, vor der ein Girokonto bei einer Bank einzurichten ist. Wir kennen Fälle, in denen der Gewerbetreibende zur Vermeidung von Anmeldegebühren und jährlichen Zahlungen für GEZ und IHK das Gewerbe über mehrere Jahre nicht anmeldeten und dennoch tätig wurden. Sie begingen damit eine Ordnungswidrigkeit, alle Rechtsgeschäfte blieben selbstverständlich gültig, das Gewerbe war durch die nicht erfolgte Anmeldung bei der Gemeinde dennoch rechtswirksam gegründet.


Als Hauptnachteil dieser Rechtsform sehen viele Investoren die Vollhaftung des Unternehmers. Ein steuerlicher Hinweis: Finanzämter sehen im Führen von mehreren Gewerben in der Rechtsform des Einzelunternehmens, bei dem für jedes Gewerbe ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wird, § 42 AO als erfüllt an. Wir empfehlen vor der Gründung der Gesellschaft den Kontakt zu einem versierten Steuerberater zu suchen. Wenn Sie noch keinen Steuerberater haben oder mit Ihrem Steuerberater nicht zufrieden sind, erhalten Sie als Mitglied im BESSangels Club Hinweise, welche Steuerberater im Thema Investitionsabzugsbetrag firm sind und ihrem Beratungsauftrag auch gerecht werden.


Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)


Wenn Sie nicht alleine, sondern zusammen mit Dritten, z.B. Ihrer Ehefrau oder Ihren Kindern, unternehmerisch tätig werden wollen, kann sich die Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eignen. Die Rechtsform ähnelt sehr dem Einzelunternehmen mit dem Unterschied, dass Sie nun nicht alleine, sondern mit mindestens einer weiteren Personen Eigentümer der Gesellschaft sind. Doch Vorsicht: Bei einer GbR haftet jeder der Gesellschafter privat für die gesamten Schulden der Gesellschaft. Sollte die Gesellschaft ein Darlehen aufnehmen, haftet damit jeder nicht nur für den auf seinen Gesellschaftsanteil entfallenden Darlehensanteil, sondern für das gesamte Darlehen.


Die Rechtsform GbR wird von Investoren deshalb eher selten gewählt und allenfalls dann, wenn ein Investor mehrere Investitionsabzugsbeträge bilden und zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen durch § 42 AO nicht mehrere Gewerbe in der Rechtsform des Einzelunternehmens führen will.


Wir sehen in der Praxis Fälle, in denen ein Unternehmer sowohl mit seiner Ehefrau als auch mit einem Kind je eine GbR gründet. Die Gesellschaftsanteile werden zumeist so verteilt, dass der Ehemann und Vater als Gesellschafter mit dem höchsten steuerpflichtigen Einkommen viele Anteile (z.B. jeweils 99%) hält und der oder die anderen Gesellschafter nur wenige (z.B. 1%). In jeder Gesellschaft kann nun ein IAB mit bis zu € 200.000,- gebildet werden, von dem entsprechend der Verteilung der Gesellschaftsanteile dem Ehemann bzw. Vater 99% steuerlich zugerechnet werden.


Die GbR wird wie das Einzelunternehmen nicht notariell gegründet, eine Eintragung in das Handelsregister ist wiederum nicht erforderlich. Die GbR ist rechtlich gegründet, wenn sich die Gesellschafter über die Modalitäten der GbR geeinigt und die Gründung beschlossen haben.


Kommanditgesellschaft


Erfahrene Investoren wählen die Rechtsform GbR aufgrund der hohen Haftung kaum und nutzen eher die Rechtsform Kommanditgesellschaft (KG), die mindestens zwei Gesellschafter benötigt, einen vollhaftenden Komplementär und einen oder mehrere nur bis zur Höhe ihres jeweiligen Stamm-kapitals haftende Kommanditisten. Die Kommanditisten können nun wie beim Einzelunternehmen und der GbR steuerliche Anfangsverluste bis zur Höhe ihrer Stammeinlage geltend machen.


Beispiel: Sie gründen mit Ihrem Sohn die Müller Erneuerbare Energien KG. Sie halten als Kommanditist  ein Stammkapital in Höhe von € 200.000,-. Ihr Sohn wird vollhaftender Komple-mentär ohne Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis. Wird für die KG nun ein IAB in Höhe von € 200.000,-gebildet, können Sie die steuerliche Anfangsverluste voll mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen, ohne über Ihr Stammkapital in Höhe von € 200.000,- hinaus zu haften. Die Vollhaftung übernimmt ja der Sohn als Komplementär. Eine Situation, die wohl kaum ein Vater seinem Sohn zumuten will.


Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)


Um die Haftung zu beschränken, wird von vielen Unternehmen die Rechtsform der GmbH gewählt. Die Haftung ist nun auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt, das mindestens € 25.000,- beträgt. Gründet der Vater nun eine GmbH als Alleingesellschafter, zahlt er € 25.000,- als Stammkapital ein und haftet nur für € 25.000,-. Entsteht ein über diesen Betrag hinausgehender Schaden, gehen die Gläubiger leer aus. Wir die Gesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern gegründet, kann das Stammkapital anfangs auch nur zur Hälfte eingezahlt werden.


Bei der GmbH handelt es sich um eine juristische Person, sodass steuerliche Anfangsverluste nicht mit positiven steuerlichen Einkünften auf Ebene der Gesellschafter verrechnet werden können. Wir sehen bei unseren Gesellschaftern die Rechtsform der GmbH oder auch der Unternehmergesellschaft, die bei gleichem Haftungskonzept bereits mit einem Stammkapital ab € 1,- gegründet werden kann, eher selten.


Sonderform GmbH & Co. KG bzw. UG & Co. KG


Besonders häufig finden wir bei steuermindernd handelnden Investoren die Rechtsform der UG & Co. KG. Sie kombiniert den Vorteil der Verrechenbarkeit negativer steuerlicher Einkünfte mit privaten positiven Einkünften mit der Haftungsbeschränkung der UG bzw. GmbH.


Bei der Rechtsform handelt es wie oben beschrieben um eine KG mit mindestens zwei Gesellschaftern. Einem oder mehreren Kommanditisten, der bzw. die nur in Höhe des in das Handelsregister eingetragenem Haftkapital haften, ergänzt um den vollhaftenden Komplementär.


Vollhafter ist nun eine selbst haftungsbeschränkte Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH oder UG. Als GmbH ist die Haftung zumeist auf € 25.000,- beschränkt, bei Nutzung einer UG zumeist deutlich weniger, z.B. € 1.000,-.


Hierzu ein theoretischer Haftungsfall, den wir in dieser Dimension in der Praxis bislang nicht einmal ansatzweise gesehen haben. Eine UG & Co. KG investiert € 400.000,-. Der Alleinkommanditist weist eine in das Handelsregister eingetragene Haftung in Höhe von € 200.000,- auf. Vollhafter ist eine UG mit € 1.000,- Haftkapital. Der entstandene Schaden soll € 1 Mio. betragen, weil ein Brand nicht nur die finanzierte Anlage, sondern auch noch Immobilien vernichtet hat und keine Versicherung den Schaden trägt. In diesem Fall würde der Kommanditist den Schaden bis zur Höhe von € 200.000,- tragen und die UG weitere € 1.000,-. Auf dem restlichen Schaden in Höhe von € 799.000,- bliebe der Gebäudeeigentümer sitzen, da Kommanditist und Komplementär gemeinsam nur für maximal € 201.000,- haften.

 

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